Limited statt GmbH?
Einführung
GmbH ist die wohl am weitesten verbreitete deutsche Rechtsform. Daher bietet sich ein direkter Vergleich an.
Eckwerte der GmbH:
- Mindestkapital EUR 25.000,00 Einzahlung mind. 50 % (EUR 12.500,00)
- Haftungsbeschränkung auf die Einlage (vielfache Durchbrechung in der Praxis)
- Eigene Rechtspersönlichkeit; Körperschaftsteuerpflicht
- Abzugsfähigkeit von Geschäftsführergehältern
Bisher bestand keine Anerkennung der Rechtsfähigkeit von ausländischen „GmbH“ (z.B: frz. S.a.r.l) in Deutschland
bei Sitzverlegung ins Inland. Von den Amtsgerichten wurde die Eintragung ins deutsche Handelsregister nach deutschen
Anforderungen für GmbH verlangt, was in vielen Fällen zur Versagung der Rechtsfähigkeit in Deutschland führte.
Die jüngste EuGH-Rechtsprechung brachte die Wende unter den Stichworten Rechtswahlfreiheit und Niederlassungsfreiheit.
Alle europäischen Gesellschaftsformen sind in allen EU-Staaten voll anzuerkennen.
In der Praxis ist vor allem die englische Limited als alternative Gesellschaftsform relevant.
Ihre Vorteile sind:
Geringe Gründungskosten, keine Erfordernis für Stammkapitaleinzahlung, keine notarielle Beurkundung.
Dem stehen jedoch
folgende Nachteile gegenüber: höhere Kosten für Eintragung ins dt. Handelsregister, zusätzliche engl. Publizitätspflichten,
Geltung von zwei Rechtsordnungen (dt./engl.); wesentlich striktere Handhabung des englischen Handelsrechts z.B. Löschung
bei Nichtvorlage der Bilanzen; Unklarheiten über die Geltung englischen und deutschen Handelsrechts und Insolvenzrechts (Aktuelles Urteil hierzu:
BGH II ZR 5/03)
Besonderheiten der Limited:
Am satzungsmäßigen Firmensitz (Registered Office) in Großbritannien muss die
Korrespondenz des Companies House zustellbar sein. Dort müssen auch die Firmenbücher einsehbar sein.
Gründung: Beim englischen Handelsregister ( Companies House ) wird eine
Registergebühr entrichtet und der englische
Gesellschaftsvertrag sowie zwei Anmeldeformulare (Form 10 and 12) eingereicht. Mit der daraufhin vom Registrator
ausgestellten Gründungsurkunde ist die Gründung erfolgt. Hierfür bieten eine Vielzahl von Gründungsagenturen ihre Hilfe an.
Die Gründung dauert etwa ein bis zwei Wochen. Ein Eilservice des Companies House ermöglicht Gründungen innerhalb 24 Stunden.
Dieser Zeitvorteil wird aber durch die Eintragung in Deutschland wieder aufgehoben. Die Gründungskosten der Limited
(ca. 30 bis 120 EUR) sind im Vergleich zur GmbH (ca. 600 EUR) sehr gering. Die Gründungsdokumente müssen aber zur Eintragung
ins deutsche Handelsregister in deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
In einem zweiten Schritt kann dann die Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Sitzverlegung in/nach Deutschland
erfolgen. Die Eintragung ins deutsche Handelsregister ist dann über einen Notar vorzunehmen (Gebühren für Notar und
Handelsregister).
Stammeinlage: Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Daher wird häufig die Ein-Pfund-Gründung als Vorteil der
Limited angepriesen. Grundsätzlich ist die Haftung der Gesellschafter auf diese Stammeinlage beschränkt. Wird das
Stammkapital aber zu gering gewählt kann es bei Insolvenz zur Feststellung eines Mißbrauchsfalls kommen mit der Folge
der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Dies ist nach deutschem Recht nur in Ausnahmefällen denkbar.
Der Gründer sollte berücksichtigen, dass die allgemeine Akzeptanz ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich
im Inland tätig sind, in der Praxis nach wie vor etwas eingeschränkt ist. Dies bekommt man in der Regel beim ersten
Bankgespräch deutlich zu spüren. Die dabei festzustellende Zurückhaltung von Banken bei der Finanzierung ausländischer
Gesellschaften ist objektiv allerdings nicht recht nachvollziehbar: Die Bank wird in jedem Fall auf zusätzlichen
persönlichen Sicherheiten durch den Gründer bestehen. Dabei ist es sicherlich gleichgültig, ob es sich bei der zu
finanzierenden Gesellschaft um eine deutsche 25.000-Euro-GmbH oder eine entsprechende ausländische Gesellschaft handelt.
Bei einer Löschung der Limited fällt das Vermögen an die englische Krone. Dies ist bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Limited zu bedenken.
Fazit:
Die Rechtsform der Limited sollte in die Überlegungen bei der Wahl der geeigneten Rechtsform eines Unternehmens durchaus routinemäßig mit einfließen. Allerdings ist sie ohne jeglichen geschäftlichen Bezug zu Großbritannien wohl in den meisten Fällen doch zu sperrig in der Handhabung, sodaß auf die bekannten deutschen Gesellschaftsformen zurückgegriffen werden sollte.