Informationen zur Steueramnestie
Überblick
Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit soll "Steuerunehrlichen" Anreize geben, dauerhaft in die Legalität zurückzukehren. Der Kompromiß des Vermittlungsausschusses orientiert sich am Gesetzentwurf der Bundesregierung. Diese Regelungen sind weitaus attraktiver als die bisherige Möglichkeit durch Selbstanzeige nur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung zu erlangen und dann die hinterzogenen Beträge vollständig zum persönlichen Steuersatz nachzuversteuern.
In einer strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 zugeflossenen und steuerlich nicht deklarierten Einnahmen angegeben werden. Dieses Angebot gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer und Abzugssteuern nach dem Einkommensteuergesetz. Mit dem Zusatz, dass die Amnestie nur für Taten gilt, die vor dem 17.10.2003 begangen worden sind, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, dass für das Jahr 2002 sogenannte "0-Erklärungen" abgegeben werden und später über eine Amnestieerklärung ein günstigerer Tarif erzielt wird.
Steuersätze
Bei einer Erklärung im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 wird ein Steuersatz von 25 Prozent auf die erklärten Einnahmen erhoben. Wer sich vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 erklärt, zahlt 35 Prozent. Bemessungsgrundlage der pauschalen Abgabe sind die verkürzten Einnahmen abzüglich eines pauschalen Abschlags, der je nach Steuerart 40 bis 90 Prozent beträgt. Steuerverkürzungen durch erfundene Betriebsausgaben müssen zu 100% angegeben werden, zu Unrecht erschlichene Vorsteuerbeträge werden mit 200% der Nacherklärung zu Grunde gelegt.
Beispiel
Hat der Steuerpflichtige z.B.
umsatzsteuerbare Umsätze in Höhe von 300.000 Euro nicht
deklariert, so muß er nicht auf den gesamten Betrag die
Abgeltungssteuer bezahlen, sondern lediglich auf 30 Prozent.
Demnach sind 90.000 Euro nachzuerklären, auf die ein Steuersatz
von 25 Prozent angewandt wird, wenn die Einnahmen in 2004
deklariert werden. Die pauschale Steuer beträgt also 22.500
Euro. Im Vergleich hierzu würde bei einer Selbstanzeige ein
Steuerbetrag von 48.000 Euro fällig (300.000 Euro x 16 Prozent).
Zusätzlich fallen bei der Selbstanzeige Hinterziehungszinsen an.
Bei einer strafbefreienden Anzeige nach der Amnestieregelung
gelten Hinterziehungszinsen hingegen mit der pauschalen Steuer
als abgegolten.
Weitere Detailregelungen
Mit der strafbefreienden Erklärung wird die Steuer angemeldet und festgesetzt. Auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung wird verzichtet. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast dafür, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfaßt hat. Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfaßt, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Recht.
Die Amnestieerklärung ist auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Ursprünglich sollte die Amnestieerklärung die Summe der hinterzogenen Beträge als Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Steuer enthalten. Dem gegenüber sind die in der Amnestieerklärung erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren sowie den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten zu gliedern.
Die Straf- und Bußgeldbefreiung gilt nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 370, 370a und 378 bis 380 AO) und damit verbundener Nichtentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Die Strafbarkeit anderer Delikte soll durch die Regelung nicht berührt werden. Die strafbefreiende Erklärung wirkt auch zu Gunsten Dritter (= Mittäter, Gehilfen und Rechtsvorgänger). Diese können allerdings selbst keine Amnestiererklärung mehr abgeben. Nichtsteuerliche Straftaten werden aufgrund eines ausdrücklichen Weitergabe- und Verwertungsverbotes grundsätzlich nicht verfolgt.
Ein Strafausschluß in besonderen Fällen sieht vor, dass wenn eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370, 370a AO nicht bestraft werden kann, die Amnestie hieran nichts ändert. Dieser Ausschluß ist insbesondere im Hinblick auf die Geldwäsche (§ 261 StGB) bedeutsam.
Eine strafbefreiende Erklärung ist ausgeschlossen, wenn vor ihrem Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen eines Steuerdelikts bekannt gegeben oder bereits eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuß kann - analog zu § 371 AO - eine Amnestieerklärung nach Beginn einer Betriebsprüfung für die zu erklärenden Zeiträume oder der "Tatentdeckung" nicht mehr abgegeben werden.
Mit dem neu einzuführenden § 93b AO wird es den Finanzbehörden ermöglicht, über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten Daten von Steuerpflichtigen abzufragen. Diese Kontrollmöglichkeit wurde geschaffen, weil die im Entwurf für das Steuervergünstigungsabbaugesetz geplante Aufhebung des Bankgeheimnisses (§ 30a AO) ersatzlos gestrichen wurde.
Mittlerweile sind die Vorschriften des Strafbefreiungserklärungsgesetzes durch zahlreiche Stellungnahmen der Finanzbehörden und Äußerungen in der Fachliteratur illustriert worden. Leider ist vielfach keine Klarstellung und Klärung von Detailfragen, sondern oftmals eine Verschärfung in einzelnen, neuralgischen Punkten festzustellen. Da die Diskussion gerade erst voll eingesetzt hat, ist noch mit einer starken Entwicklung zu rechnen.