Erbschaftsteuer verfassungswidrig?
Der Gesetzgeber sucht nach einer Neuregelung
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, innerhalb einer Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin muss das bestehende Recht angewendet werden. Die Bewertung von Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist nach Ansicht der Richter mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Im Vergleich zu anderen Vermögensgegenständen (z.B. Geldvermögen) werden diese bisher nicht mit ihrem Verkehrswert der Besteuerung unterworfen, sondern deutlich begünstigt:
So werden Betriebsvermögen und Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften weitgehend mit den Steuerbilanzwerten herangezogen. Stille Reserven oder nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (insbesondere Geschäfts- oder Firmenwert) werden also nicht berücksichtigt.
Das Ziel der bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von bebauten Grundstücken liegt bei 50 % des Verkehrswerts.
Da die Erbschaftsteuer eine Ländersteuer ist, wollen die Vertreter der Bundesländer binnen sechs Monaten den Entwurf eines neuen Bewertungsgesetzes vorlegen. Vor dem 1. Januar 2008 ist nicht mit einer Änderung der Gesetzeslage zu rechnen.
Die Bundesregierung hatte am 25. Oktober 2006 bereits den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgelegt. Mit diesem Gesetz sollte die bisherige erbschaftsteuerliche Behandlung der Übertragung von Unternehmen auf die nächste Generation auf eine neue Grundlage gestellt werden.
Allerdings sind diese Pläne derzeit wieder aufgegeben worden. Zahlreiche neue Entwürfe sind derzeit ind der Diskussion.
Es besteht Handlungsbedarf zur Sicherung der aktuell recht günstigen Gesetzeslage.