Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten
Kosten für die Berufsausbildung können ab sofort nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch bis zu 4 000 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Dies geht aus einem weitgehend unbekannten Gesetz hervor, das der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats bereits Ende Juli beschlossen hat. Die Abzugsbeschränkung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft.
Damit wird die seit kurzem vollzogene Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) per Gesetz wieder rückgängig gemacht. Bis zur Neuregelung wurde zwischen Aus- und Weiterbildung unterschieden. Weiterbildungskosten wurden als berufsbedingte Aufwendungen angesehen mit der Folge, dass sie als Werbungskosten voll absetzbar waren. Ausbildungskosten hingegen, zu denen auch Kosten für ein Erststudium zählten, rechnete man der privaten Lebensführung zu. Folge: Diese Kosten konnten allenfalls als Sonderausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 1 227 Euro im Jahr abgesetzt werden.
Der BFH sah diese Unterscheidung nicht mehr als zeitgemäß an. Tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen und ein heute wesentlich dynamischerer Arbeitsmarkt erfordern ein häufigeres Umlernen und das ständige Erwerben neue Kenntnisse, auch für völlig neue Berufe. Daher seien auch Kosten für eine Umschulung oder eine Ausbildung in einem bisher nicht ausgeübten Beruf als Werbungskosten voll abzugsfähig.
Mit dem neuen Gesetz wurde die Sonderausgaben- Obergrenze auf 4 000 Euro angehoben. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass diese Grenze sowohl für Berufsausbildung als auch Erststudium gilt. Damit soll der volle Abzug der gesamten Ausbildungskosten nicht mehr möglich sein.