Musterverfahren zur Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten
Bereits mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten deutlich eingeschränkt, indem der Sonderausgabenabzug gestrichen wurde. Aufwendungen für den Steuerberater sind daher nur noch im Rahmen der Einkunftsarten abzugsfähig, da hier ein direkter Zusammenhang zu steuerpflichtigen Einnahmen besteht.
Es ist unstrittig, dass ein auch den Bereich der Einkunftsarten betreffendes Abzugsverbot nicht in Einklang mit dem Grundgesetz zu bringen wäre. Privat bedingte Steuerberatungskosten, also genauer der Teil des Honorars, der auf das Ausfüllen des Mantelbogens sowie der Anlage Kind entfällt, bleiben außen vor.
Mittlerweile sind sowohl vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az: 10 K 103/07) als auch vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az: 5 K 186/07) Verfahren anhängig, die sich gegen die Nichtabziehbarkeit der Steuerberatungskosten in Einkommensteuerbescheiden für 2006 richten. Zur Begründung wird angeführt, dass das Abzugsverbot gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Anfertigung der Einkommensteuererklärung niemals aus rein privaten Gesichtpunkten, sondern ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung erfolge. Da das deutsche Steuerrecht zudem in hohem Maße kompliziert sei, erscheine die Hinzuziehung von fachlich qualifizierten Personen, wie beispielsweise einem Steuerberater, unumgänglich.
Wer von eventuellen positiven Richtersprüchen profitieren möchte, muss die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten in der Einkommensteuererklärung für 2006 beantragen. Da das Finanzamt den Abzug derzeit verwehren muss, ist gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen und im Hinblick auf die bereits anhängigen Verfahren die eigene Verfahrensruhe zu beantragen. Weil es sich derzeit erst um eine Anhängigkeit der Musterverfahren bei Finanzgerichten handelt, sind Sie insoweit auf das Wohlwollen Ihres Sachbearbeiters angewiesen. Lehnt dieser Ihren Antrag auf Verfahrensruhe ab, sind Sie gezwungen, selbst zu klagen.