Steuerberater Stephan Eßer

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Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten


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Steuersparen jetzt verboten?


Am 08.08.2007 hat das Bundeskabinett das Jahressteuergesetz 2008 beschlossen, welches zahlreiche Änderungen aus diversen Bereichen des Steuerrechts enthält. Besonders hervorzuheben ist eine Änderung der Abgabenordnung und zwar die Änderung des bisherigen § 42 AO.

Ausweislich des Gesetzgebungsverfahrens wird der in der Abgabenordnung beheimateten Norm nun eine Definition zugefügt, um die Regelung präziser zu gestalten. Wenn man den Gesetzestext des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2008 liest wird deutlich, dass nichts anderes als eine Beweislastumkehr eingeführt wird. Hier heißt es: "Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Ungewöhnlich ist eine Gestaltung, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch wie bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung."

Ursprünglich beinhaltete der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sogar eine noch drastischere Fassung der Regelung, welche mit der o.g. Fassung ein wenig entschärft wurde. Wahrscheinlich jedoch zu wenig, denn unter dem Strich wird nicht nur der "schwarze Peter" der Beweislast auf den Steuerpflichtigen abgeschoben. Vielmehr wimmelt die Regelungen nur so von unbestimmten Rechtsbegriffen wie beispielsweise "ungewöhnliche rechtliche Gestaltung" oder "beachtliche außersteuerliche Gründe". Ausweislich der Gesetzesbegründung wird hinsichtlich solcher Begrifflichkeiten auf die bereits existierende Rechtsprechung hingewiesen; fraglich ist dann nur, warum eine Neuregelung der Norm notwendig ist, denn die Rechtsprechung hatte ebenso bereits den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten umrissen. Im Endeffekt wird es durch diese Regelung für den Finanzbeamten leichter, jegliche Steuergestaltungen zu verwerfen, denn der Steuerpflichtige muss schließlich den Missbrauchsvorwurf entkräften. Wahrscheinlich werden eher mehr als weniger Rechtsstreitigkeiten bei den Finanzgerichten anhängig werden. Hinweis: Das Jahressteuergesetz 2008 muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit einer Beschlussfassung durch den Bundesrat ist nach jetzigem Stand Ende November 2007 zu rechnen.


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